Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand sind insbesondere die Beratung, Konzeption und Realisierung von Online-Dienstleistungen, deren Umfang sich nach einem Vertrag einschließlich der Anlagen richtet. Die Vertragspartner arbeiten bei der Durchführung dieses Vertrages eng zusammen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm obliegenden Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

§ 2 Planungsphase
1. Der Auftragnehmer nimmt in der Planungsphase die Hilfe des Auftraggebers in Anspruch, um die erforderlichen Vorbereitungen für die Programmerstellung zu treffen. Ziel der vom Auftragnehmer zu erbringenden Planungs- und Beratungsleistungen ist es, auf der Basis der Angaben des Auftraggebers und während der Planungsphase zu ermittelnden weiteren Tatsachen und Anforderungen in laufender enger Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber ein Pflichtenheft zu entwickeln. Dieses Pflichtenheft bildet die Grundlage der sich aus § 3 ergebenden, anschließenden Programmerstellung. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer in der Planungsphasen die notwendigen Informationen, welche für Konzeption und Realisierung der diesem obliegenden Leistungen erforderlich sind.

2. Der Auftragnehmer analysiert, bewertet und dokumentiert den Bedarf des Auftraggebers unter Zuhilfenahme eines von ihm entwickelten Fragebogens. Die Ergebnisse werden mit dem Auftraggeber erörtert. Die zwischen den Vertragsparteien abgestimmte abschließende Fassung dieser Dokumentation dient als Ausgangspunkt für die Erstellung des Pflichtenhefts. Das Pflichtenheft enthält eine Festlegung des Verfahrens durch Beschreibung der Funktionen, der Aufgaben, der Schnittstellen und des Zusammenwirkens der einzelnen Funktion. Die abschließende schriftliche Fassung des Pflichtenhefts wird von beiden Vertragsparteien abgezeichnet und bildet unter Ersetzung aller vorangegangenen Angaben des Auftraggebers die verbindliche Grundlage für die Erbringung der dem Auftragnehmer obliegenden Leistungen. Als Zusicherung bestimmter Eigenschaften ist der Inhalt des Pflichtenhefts nur insoweit zu verstehen, als dies in der abschließenden schriftlichen Fassung ausdrücklich bestimmt ist.

3. Erkennt der Auftragnehmer während dieser Planungsphase, dass die vorgesehene Konfiguration im Hinblick auf die mittlerweile herausgearbeiteten Tatsachen und Anforderungen an die Programmeigenschaften modifiziert werden muss, wird er den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinweisen und ihm Alternativvorschläge unterbreiten. Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn der Auftragnehmer erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des Auftraggebers fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind. Der Auftragnehmer wird über eventuelle Änderungen, die sich aufgrund solcher Hinweise für die Erarbeitung und den Inhalt der Programmerstellung ergeben, unverzüglich entscheiden. Der Auftraggeber wird seinerseits den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten, wenn sich für ihn Abweichungen gegenüber den in der Planungsphase niedergelegten Punkten oder sonstigen zwischen den Vertragsparteien abgestimmten Planungsunterlagen ergeben.

4. Beginn und voraussichtliche Dauer der Planungsphase sowie Anzahlung und Anzahl und Qualifikation der vom Auftragnehmer einzusetzenden Arbeitskräfte ergeben sich aus der Dokumentation (Anlage).

5. Während der Planungsphase und bis zu einem Zeitpunkt, der zwei Wochen nach beiderseitiger Abzeichnung des Pflichtenhefts liegt, kann dieser Vertrag von jeder Seite unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche schriftlich gekündigt werden. Der Auftragnehmer erhält in diesem Fall die in § 9 Nr. 1 geregelte Vergütung gemäß Arbeitsaufwand einschließlich notwendiger Auslagen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sofern nicht eine Pauschalvergütung vereinbart ist. Im Falle der fristlosen Kündigung erhält er die Vergütung bis zum Zugang der Kündigungserklärung.

§ 3 Anwendungserstellung
1. Wird der Vertrag nicht gemäß § 2 Nr. 5 gekündigt, so wird der Auftragnehmer auf der Basis des Pflichtenhefts und unter Ausnutzung des Standes von Wissenschaft und Technik die in der Anlage 1 näher bezeichneten Leistungen erstellen.

2. Sofern der Auftrag nicht bereits vorher abgeschlossen ist, hat der Auftragnehmer in Abständen von 4 Wochen den Auftraggeber über den Stand der Programmierarbeiten und die Einhaltung der Anforderungen zu unterrichten. Sich abzeichnende Verzögerungen und Änderungserfordernisse sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Auch während der Erstellungsphase erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich alle Informationen, die dieser zur Vertragsnebenleistungserbringung benötigt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber über die fertiggestellten, getesteten realisierten Leistungen unverzüglich Mitteilung machen.

§ 4 Änderungsverlangen
1. Soweit der Auftragnehmer die in § 3 i. V. m. den in der Dokumentation (Anlage) genannten Leistungen noch nicht erbracht hat, kann der Auftraggeber jederzeit schriftliche Änderungen gegenüber den in der Dokumentation (Anlage) und im Pflichtenheft festgelegten Punkten verlangen. Der Auftragnehmer wird dem Änderungsverlangen Rechnung tragen, soweit ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.

2. Wenn die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder deren tatsächliche Durchführung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (insbesondere Vergütung, Fristen, Abnahme, etc.) hat, werden die Parteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vornehmen. Unerhebliche Auswirkungen bleiben dabei außer Betracht.

3. Kommt eine Anpassung der vertraglichen Regelung nicht innerhalb von 2 Wochen zustande, nachdem der Auftraggeber die Erforderlichkeit einer Anpassung geltend gemacht hat, so werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens weitergeführt, falls der Auftraggeber den Vertrag nicht kündigt. Im Falle der Kündigung gilt die Regelung des § 649 BGB mit der Maßgabe, daß der Auftragnehmer neben der Kostenerstattung die Vergütung seines Arbeitsaufwandes bis zum Zugang der Kündigungserklärung verlangen kann. Bei Weiterführung der Arbeiten verlängern sich die Ausführungsfristen um die Zahl der Tage, an denen infolge des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen waren. Der Auftragnehmer kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die in dem Leistungsschein genannten Stundensätze verlangen, wenn und soweit er oder beauftragte Dritte nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und dem Auftraggeber dies schriftlich mitgeteilt wurde.

4. Nach Erbringung der in § 3 i. V. m. der Dokumentation (Anlage) genannten Leistungen und Abnahme des Werkes ist eine Änderung nur nach erneuter Auftragserteilung möglich. Sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, gelten hierfür die bisher getroffenen Vereinbarungen.

§ 5 Abnahme
1. Die Abnahme der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen setzen eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen beginnt, nachdem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Funktionsfähigkeit mitgeteilt hat. Die Funktionsprüfung wird nach den im Pflichtenheft genannten Modalitäten durchgeführt. Auf Verlangen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers wird, wenn notwendig, die Funktionsprüfung gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum angemessen verlängert.

2. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen bekannt werden. Während der Funktionsprüfung festgestellte, nicht wesentliche Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.

3. Wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm der Auftragnehmer schriftlich eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich darlegt.

§ 6 Programme und Dokumentationen
Mit Mitteilung der Funktionsfähigkeit der Software stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese in der im Pflichtenheft bezeichneten Form zur Verfügung. Er liefert ferner eine ausführliche Dokumentation der Programmentwicklung und -anwendung. Bis zum Ende der Gewährleistungsfrist nimmt der Auftragnehmer die erforderlichen Anpassungen der Dokumentation an eventuell noch erfolgte Programmänderungen vor. Soweit die Programmänderung zur Fehlerbeseitigung erfolgt sind, geschieht dies kostenfrei.

§ 7 Gewährleistung
1. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.

2. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate und beginnt mit der in § 5 bezeichneten Abnahme.

3. Mängel, die nicht schon bei der Abnahmeerklärung aufgeführt wurden, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die dieser zur Beurteilung und Beseitigung der Mängel benötigt.

4. Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt der Auftragnehmer auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so kann der Auftragnehmer eine Aufwendungsersatz nach seinen allgemein berechneten Stundensätzen (zuzüglich notwendiger Auslagen) verlangen.

5. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers die erstellten Programme selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, ohne dass dies wegen Verzuges des Auftragnehmers oder ergebnislosen Ablaufes einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Programmnutzung zu ermöglichen. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Programmänderung verursacht wurden.

6. Werden erhebliche Mängel vom Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der ordnungsgemäßen Mängelanzeige behoben oder durch eine angemessene Zwischenlösung aufgefangen, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung nach dem Ablauf dieser Frist ablehne. Nach Fristablauf kann der Auftraggeber den Vertrag für die Programmerstellungsphase ganz oder teilweise rückgängig machen oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen, wenn der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist; die auf die Planungsphase (§ 2) entfallende Vergütung bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Einweisung, Schulung
1. Spätestens mit Beginn der Funktionsprüfung gemäß § 5 weist der Auftragnehmer das vom Auftraggeber für die Nutzung der Programme vorgesehene Personal in die Anwendung der Programme und die Handhabung der dazugehörigen Arbeitsmittel ein. Die Einweisung erfolgt grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Auftraggebers; sie wird im Hause des Auftragnehmers oder an einem anderen zwischen den Parteien abzustimmenden Ort vorgenommen, soweit dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

2. Bis zu der im Leistungsschein festgelegten Gesamtdauer wird die Einweisung für die dort genannte Anzahl von Mitarbeitern des Auftraggebers ohne Erhöhung der in § 9 genannten Vergütungsobergrenze durchgeführt; wünscht der Auftraggeber zusätzliche Einweisungs- oder Schulungsmaßnahmen, so erhöht sich diese Obergrenze entsprechend dem Zeitaufwand nach den Stundensätzen entsprechend der Regelung des § 9 Nr. 1, sofern nicht eine weitere Pauschalvergütung für die zusätzlichen Einweisungs- oder Schulungsmaßnahmen vereinbart ist. Eventuelle Reisekosten seiner eigenen Mitarbeiter trägt der Auftraggeber selbst.

3. Nach der Einführungsphase und unabhängig von einer eventuellen Mängelbeseitigung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber durch qualifiziertes Personal auf Anforderung einer eventuellen Weiterentwicklung der Programme unterstützen, falls der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen entsprechenden Wunsch spätestens 4 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich mitteilt. Über die Einzelheiten ist im Bedarfsfalle ein gesonderter Programmpflegevertrag abzuschließen.

§ 9 Vergütung
1. Zur vollständigen Abgeltung seiner in der Planungsphase zu erbringenden Leistungen (§ 2) erhält der Auftragnehmer für seinen Arbeitsaufwand (einschließlich notwendiger Auslagen) eine Vergütung für den Arbeitsaufwand in der Dokumentation (Anlage) ausgewiesenen Stundensätzen oder nach einer Pauschalvergütung. Mit zusätzlichem Arbeitsaufwand verbundene individualisierte Kostenvoranschläge, Konzeptionen, Entwürfe oder Skizzen, die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer in der Findungsphase vorgelegt werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Wird der Vertrag über das Ende der Planungsphase hinaus fortgesetzt, so erhält der Auftragnehmer für seinen nach Ablauf der in § 3 Nr. 2 genannten 4 Wochenfrist anfallenden Arbeitsaufwand (einschließlich notwendiger Auslagen insbesondere für Fahrzeiten) eine Vergütung entsprechend den in Dokumentation (Anlage) genannten Stundensätzen oder eine Pauschalvergütung. Die Kosten notwendiger Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter werden im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenze erstattet. Alle sonstigen Nebenleistungen und Kosten sind durch die in Nr. 1 und Nr. 2 genannte Vergütung abgegolten.

3. Sofern keine Pauschalvergütung vereinbart ist, kann der Auftragnehmer bei Aufträgen von mehr als einem Monat Dauer über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden und für die jeweiligen Fahrten innerhalb einer Woche nach Ende des Kalendermonats abrechnen. In übrigen Fällen rechnet er nach der kompletten Fertigstellung seiner von ihm zu erbringenden Leistung ab. Die in Rechnung gestellten Beträge werden mit Zugang der Rechnung fällig. Sofern eine Pauschalvergütung vereinbart wurde, wird diese in Höhe von 40 % bei Unterzeichnung des Auftrages, in Höhe von 40 % nach Vorstellung des Prototyps und in Höhe von 20 % mit der gemäß § 5 erfolgten Abnahme der Arbeiten fällig.

4. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Forderungen erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht, soweit ein solches vereinbart ist, zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt leistet. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug gerät, bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anschluss zu sperren. Im Falle des Zahlungsverzuges darf der Auftragnehmer von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der deutschen Bundesbank berechnen. Das Recht auf Geltendmachung einer höheren Zinslast bleibt davon unberührt. Kommt der Auftraggeber - für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte in Verzug, so kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

§ 10 Nutzungsrechte
Der Auftraggeber soll in umfassender Weise in die Lage versetzt werden, die im Rahmen dieses Vertrages erstellten Programme in unveränderter Form unter Ausschluss des Auftragnehmers in jeder Hinsicht benutzen. Insbesondere erhält der Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Programme auf sämtliche Arten zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, vorzuführen, zu übertragen oder an Dritte weiterzugeben. Eingeschlossen ist das Recht, ohne weitere Zustimmung des Auftragnehmers Programme nach eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in anderer Weise umzugestalten. Nicht eingeschlossen ist das Recht die hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in der gleichen Weise wie die ursprüngliche Fassung der Programme zu verwerten. Die Regelung über die Gewährleistung bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer ist allerdings nicht gehindert, unter Verwendung von Erkenntnissen, die er bei Ausführung des Auftrages gewonnen hat, Programme ähnlicher Aufgabenstellung für Dritte zu entwickeln, soweit er die Geheimhaltung nach § 12 beachtet.

TYPO3 ist ein Open Source Content Management System unter der Gnu Public Licence. Diese GPL-Lizenz stellt sicher, dass TYPO3 für alle Nutzer frei ist. TYPO3 ist unter ein Urheberrecht gestellt. Der Auftragnehmer verweist ausdrücklich durch entsprechende Vermerke im Quellcode auf den Copyright-Inhaber. Die Nutzung von TYPO3 als Plattform wird für Kunden des Auftragnehmers gemäß der GNU-Lizenz weitergegeben.

§ 11 Rechte Dritter
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend § 10 einschränken oder ausschließen. Sofern im Pflichtenheft oder in der Dokumentation (Anlage) eine Verpflichtung des Auftragnehmers vorgesehen ist, dem Auftraggeber eine oder mehrere Domains oder E-Mail-Adressen auf einem vom Auftragnehmer oder von einem Dritten hierzu zur Verfügung gestellten Server einzurichten und zu unterhalten, prüft der Auftragnehmer lediglich die Verfügbarkeit auf dem Server und wirkt bei der Anmeldung und Einrichtung mit. Im Übrigen nimmt er keine Prüfung vor, insbesondere nicht darüber, inwieweit der vom Auftraggeber gewählte Domainname/E-Mail-Adresse Rechte Dritter verletzen kann. Sollten Dritte insoweit Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, so wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen.

§ 12 Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen, noch weiterzugeben oder zu verwerten. Er wird durch geeignete vertragliche Abreden mit für ihn tätige Dritte sicherstellen, dass auch diese keine eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisunterlagen vornehmen. Der Auftragnehmer darf die in zulässiger Weise gewonnenen Informationen im Rahmen einer Betriebsveräußerung an den Betriebserwerber weitergeben.

§ 13 Haftungsbeschränkung
1. Eine Haftung des Auftragnehmers - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht worden oder b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

2. Haftet der Auftragnehmer gemäß den genannten Bestimmungen für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen der Auftragnehmer bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

3. Sofern sich der Auftragnehmer zur Erbringung der ihm obliegenden Leistungen eines Servers bedient, der ihm von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, wird er im Falle, dass hierbei Störungen, insbesondere bezüglich Kapazität, Verfügbarkeit etc. auftreten, dem Auftraggeber insoweit seine Rechte gegen den Betreiber des Servers abtreten. Für die Webhosting-Tätigkeit verweist der Auftragnehmer ausdrücklich auf die geltenden Webhosting-AGB des Hosting-Partners, die jederzeit unter www.mittwald.de/agb eingesehen werden können. Ein Anspruch gegenüber dem Auftragnehmer besteht insoweit nicht.

4. Die Haftungsbeschränkung nach Nr. 1 und Nr. 2 gelten gleichermaßen für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von durch den Auftragnehmer beauftragten Dritten verursacht werden. In den Fällen der Nr. 1 und Nr. 2 haftet der Auftragnehmer nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der Auftragnehmer nur in dem Umfang des Wiederherstellungsaufwandes.

§ 14 Webhosting
1. TYPO3-Hosting - Vertragslaufzeit Tarif Basic und Profi
Die Vertragslaufzeit beträgt bei diesem Webhosting-Paketen 3 Monate und kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der Laufzeit von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Sofern keine Kündigung ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 3 Monate. Die Kündigung muss in schriftlicher Form postalisch oder per Fax erfolgen.

2. TYPO3-Hosting - Vertragslaufzeit Tarif Premium
Die Vertragslaufzeit beträgt bei diesem Webhosting-Paketen 12 Monate und kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der Laufzeit von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Sofern keine Kündigung ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen.

3. Magento-Hosting - Vertragslaufzeit alle Tarife
Die Vertragslaufzeit beträgt bei diesem Webhosting-Paketen 6 Monate und kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der Laufzeit von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Sofern keine Kündigung ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 6 Monate. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen.

4. Leistungsbeschreibung
Die genaue Leistungsbeschreibung zu den jeweiligen Webhosting-Paketen entnehmen Sie unseren Paketbeschreibungsunterlagen.

§ 15 Referenznennung
Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auf dessen Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und die erbrachten Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung vervielfältigen und verbreiten sowie zu Demonstrationszwecken öffentlich vorführen und auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf den Online-Anwendungen, zu deren Nutzung er berechtigt ist, einen Hinweis auf den Auftragnehmer in angemessenem Umfang zu dulden. Dieser Hinweis kann mit einem Verweis auf die Website des Auftragnehmers verbunden werden.

§ 16 Rechtsgrundlage und Erfüllungsort
Auf Rechtsbeziehungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Böblingen.

§ 17 Sonstiges
Der Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien; Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen des Vertrages oder seiner Anlagen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung über das Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.